Tools:
Update via:
Änderung § 341x HGB vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BilRUG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 341x HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 341x HGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 341x (neu) | (Text neue Fassung)§ 341x Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder 2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48171-0.htm