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Änderung § 29 HGB vom 01.01.2007
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§ 29 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 29 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(Text alte Fassung) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. | (Text neue Fassung) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
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