§ 35 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 35 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 35 | |
(Text alte Fassung) Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |