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Änderung § 287 HGB vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 287 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 287 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes


(Text alte Fassung)

Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 ist im Anhang hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)