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Änderung § 341m HGB vom 01.01.2016
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§ 341m HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 341m HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 341m Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | (Text neue Fassung) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). |
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