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Änderung § 327a HGB vom 20.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 327a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 327a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Textabschnitt unverändert)

§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften


(Text alte Fassung)

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

(Text neue Fassung)

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.


 
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