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Änderung § 289d HGB vom 19.04.2017

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§ 289d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 289d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

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§ 289d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 289d Nutzung von Rahmenwerken


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1 Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. 2 In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.