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Änderung § 315c HGB vom 19.04.2017
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§ 315c HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 315c HGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
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(Text alte Fassung) § 315c (neu) | (Text neue Fassung)§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung |
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden. (2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden. |
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