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Änderung § 315c HGB vom 19.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 315c HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 315c HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 315c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung


vorherige Änderung

 


(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.