Tools:
Update via:
Änderung § 297 HGB vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 297 HGB, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 297 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 297 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 6 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 297 Inhalt | |
(1) 1 Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. 2 Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. (1a) 1 Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. 2 Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. 2 Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. 3 Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. 4 Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. 2 Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. 3 Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. 4 Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält. |
(3) 1 Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. 2 Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. 3 Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. 4 Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. 5 Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al65858-0.htm