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Erster Titel - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch Handelsbücher
Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
§ 243 Aufstellungsgrundsatz
§ 243 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244 Sprache. Währungseinheit
§ 244 wird in 18 Vorschriften zitiert
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 Unterzeichnung
§ 245 wird in 17 Vorschriften zitiert
1Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
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