Vierter Unterabschnitt - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch Handelsbücher
Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
Vierter Unterabschnitt Landesrecht
§ 262 (weggefallen)
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Drittes Buch Handelsbücher

Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute

Vierter Unterabschnitt Landesrecht

§ 262 (weggefallen)




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§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften


§ 263 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.



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