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Synopse aller Änderungen des HGB am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 11 des FISG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Buch Handelsstand Erster Abschnitt Kaufleute § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister § 8 Handelsregister § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung § 8b Unternehmensregister § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung § 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung § 10 Bekanntmachung der Eintragungen § 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13a (aufgehoben) § 13b (aufgehoben) § 13c (aufgehoben) § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15a Öffentliche Zustellung § 16 Dritter Abschnitt Handelsfirma § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 37a Vierter Abschnitt Handelsbücher §§ 38 bis 47b Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 §§ 66 bis 73 § 74 § 74a § 74b § 74c § 75 § 75a § 75b § 75c § 75d § 75e § 75f § 75g § 75h §§ 76 bis 82 § 82a § 83 Siebenter Abschnitt Handelsvertreter § 84 § 85 § 86 § 86a § 86b § 87 § 87a § 87b § 87c § 87d § 88 § 88a § 89 § 89a § 89b § 90 § 90a § 91 § 91a § 92 § 92a § 92b § 92c Achter Abschnitt Handelsmakler § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 104a Bußgeldvorschrift Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft § 105 § 106 § 107 § 108 Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten § 123 § 124 § 125 § 125a § 126 § 127 § 128 § 129 § 129a § 130 § 130a (aufgehoben) § 130b Vierter Titel Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 §§ 136 bis 138 § 139 § 140 §§ 141 und 142 § 143 § 144 Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 Sechster Titel Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung. § 159 § 160 Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 § 171 § 172 § 172a § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 177a §§ 178 bis 229 Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft § 230 § 231 § 232 § 233 § 234 § 235 § 236 § 237 Drittes Buch Handelsbücher Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute Erster Unterabschnitt Buchführung. Inventar § 238 Buchführungspflicht § 239 Führung der Handelsbücher § 240 Inventar § 241 Inventurvereinfachungsverfahren § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 242 Pflicht zur Aufstellung § 243 Aufstellungsgrundsatz § 244 Sprache. Währungseinheit § 245 Unterzeichnung Zweiter Titel Ansatzvorschriften § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot § 247 Inhalt der Bilanz § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte § 249 Rückstellungen § 250 Rechnungsabgrenzungsposten § 251 Haftungsverhältnisse Dritter Titel Bewertungsvorschriften § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 253 Zugangs- und Folgebewertung § 254 Bildung von Bewertungseinheiten § 255 Bewertungsmaßstäbe § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren § 256a Währungsumrechnung Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen § 258 Vorlegung im Rechtsstreit § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit § 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern Vierter Unterabschnitt Landesrecht § 262 (weggefallen) § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a § 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung Zweiter Titel Bilanz § 266 Gliederung der Bilanz § 267 Umschreibung der Größenklassen § 267a Kleinstkapitalgesellschaften § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke § 269 (aufgehoben) § 270 Bildung bestimmter Posten § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen § 272 Eigenkapital § 273 (aufgehoben) § 274 Latente Steuern § 274a Größenabhängige Erleichterungen Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung § 275 Gliederung § 276 Größenabhängige Erleichterungen § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 278 (aufgehoben) Vierter Titel (aufgehoben) § 279 (aufgehoben) § 280 (aufgehoben) § 281 (aufgehoben) § 282 (aufgehoben) § 283 (aufgehoben) Fünfter Titel Anhang § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § 285 Sonstige Pflichtangaben § 286 Unterlassen von Angaben § 287 (aufgehoben) § 288 Größenabhängige Erleichterungen Sechster Titel Lagebericht § 289 Inhalt des Lageberichts § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen § 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung § 289d Nutzung von Rahmenwerken § 289e Weglassen nachteiliger Angaben § 289f Erklärung zur Unternehmensführung Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht Erster Titel Anwendungsbereich § 290 Pflicht zur Aufstellung § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen § 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten § 292a (weggefallen) § 293 Größenabhängige Befreiungen Zweiter Titel Konsolidierungskreis § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten § 295 (weggefallen) § 296 Verzicht auf die Einbeziehung Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses § 297 Inhalt § 298 Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen § 299 Stichtag für die Aufstellung Vierter Titel Vollkonsolidierung § 300 Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot § 301 Kapitalkonsolidierung § 302 (aufgehoben) § 303 Schuldenkonsolidierung § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung § 306 Latente Steuern § 307 Anteile anderer Gesellschafter Fünfter Titel Bewertungsvorschriften § 308 Einheitliche Bewertung § 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung § 310 Anteilmäßige Konsolidierung Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen § 311 Definition. Befreiung § 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags Achter Titel Konzernanhang § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz § 314 Sonstige Pflichtangaben Neunter Titel Konzernlagebericht § 315 Inhalt des Konzernlageberichts § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung § 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards § 315e Dritter Unterabschnitt Prüfung § 316 Pflicht zur Prüfung § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe § 319a (aufgehoben) § 319b Netzwerk § 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht § 321 Prüfungsbericht § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen § 322 Bestätigungsvermerk § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers § 324 Prüfungsausschuss § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers § 325 Offenlegung § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften § 330 Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften § 331 Unrichtige Darstellung § 331a Unrichtige Versicherung § 332 Verletzung der Berichtspflicht § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 334 Bußgeldvorschriften Zweiter Titel Ordnungsgelder § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften § 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht § 337 Vorschriften zur Bilanz § 338 Vorschriften zum Anhang § 339 Offenlegung Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Erster Titel Anwendungsbereich § 340 Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß § 340a Anzuwendende Vorschriften § 340b Pensionsgeschäfte § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang § 340d Fristengliederung Dritter Titel Bewertungsvorschriften § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen § 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken Vierter Titel Währungsumrechnung § 340h Währungsumrechnung Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß § 340i Pflicht zur Aufstellung § 340j Einzubeziehende Unternehmen Sechster Titel Prüfung § 340k Siebenter Titel Offenlegung § 340l Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder § 340m Strafvorschriften § 340n Bußgeldvorschriften § 340o Festsetzung von Ordnungsgeld Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Erster Titel Anwendungsbereich § 341 Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht § 341a Anzuwendende Vorschriften Dritter Titel Bewertungsvorschriften § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen § 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen § 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung Vierter Titel Versicherungstechnische Rückstellungen § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze § 341f Deckungsrückstellung § 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht § 341i Aufstellung, Fristen § 341j Anzuwendende Vorschriften Sechster Titel Prüfung § 341k Siebenter Titel Offenlegung § 341l Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder § 341m Strafvorschriften § 341n Bußgeldvorschriften § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 341q Anwendungsbereich § 341r Begriffsbestimmungen Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung § 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen § 341t Inhalt des Zahlungsberichts § 341u Gliederung des Zahlungsberichts § 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung § 341w Offenlegung Dritter Titel Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder § 341x Bußgeldvorschriften § 341y Ordnungsgeldvorschriften Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat § 342 Privates Rechnungslegungsgremium § 342a Rechnungslegungsbeirat | |
(Text alte Fassung) Sechster Abschnitt Prüfstelle für Rechnungslegung § 342b Prüfstelle für Rechnungslegung § 342c Verschwiegenheitspflicht § 342d Finanzierung der Prüfstelle § 342e Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung) Sechster Abschnitt (aufgehoben) § 342b (aufgehoben) § 342c (aufgehoben) § 342d (aufgehoben) § 342e (aufgehoben) |
Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 343 § 344 § 345 § 346 § 347 § 348 § 349 § 350 § 351 § 352 § 353 § 354 § 354a § 355 § 356 § 357 § 358 § 359 § 360 § 361 § 362 § 363 § 364 § 365 § 366 § 367 § 368 § 369 § 370 § 371 § 372 Zweiter Abschnitt Handelskauf § 373 § 374 § 375 § 376 § 377 § 378 § 379 § 380 § 381 § 382 Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft § 383 § 384 § 385 § 386 § 387 § 388 § 389 § 390 § 391 § 392 § 393 § 394 § 395 § 396 § 397 Pfandrecht des Kommissionärs § 398 § 399 § 400 § 401 § 402 § 403 § 404 § 405 § 406 Vierter Abschnitt Frachtgeschäft Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 407 Frachtvertrag § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs § 410 Gefährliches Gut § 411 Verpackung. Kennzeichnung § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung § 413 Begleitpapiere § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen § 415 Kündigung durch den Absender § 416 Anspruch auf Teilbeförderung § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418 Nachträgliche Weisungen § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse § 420 Zahlung. Frachtberechnung § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422 Nachnahme § 423 Lieferfrist § 424 Verlustvermutung § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426 Haftungsausschluß § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe § 428 Haftung für andere § 429 Wertersatz § 430 Schadensfeststellungskosten § 431 Haftungshöchstbetrag § 432 Ersatz sonstiger Kosten § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434 Außervertragliche Ansprüche § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436 Haftung der Leute § 437 Ausführender Frachtführer § 438 Schadensanzeige § 439 Verjährung § 440 Pfandrecht des Frachtführers § 441 Nachfolgender Frachtführer § 442 Rang mehrerer Pfandrechte § 443 Ladeschein. Verordnungsermächtigung § 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446 Befolgung von Weisungen § 447 Einwendungen § 448 Traditionswirkung des Ladescheins § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450 Anwendung von Seefrachtrecht Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut § 451 Umzugsvertrag § 451a Pflichten des Frachtführers § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 451c (aufgehoben) § 451d Besondere Haftungsausschlußgründe § 451e Haftungshöchstbetrag § 451f Schadensanzeige § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 451h Abweichende Vereinbarungen Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln § 452a Bekannter Schadensort § 452b Schadensanzeige. Verjährung § 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln § 452d Abweichende Vereinbarungen Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft § 453 Speditionsvertrag § 454 Besorgung der Versendung § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 456 Fälligkeit der Vergütung § 457 Forderungen des Versenders § 458 Selbsteintritt § 459 Spedition zu festen Kosten § 460 Sammelladung § 461 Haftung des Spediteurs § 462 Haftung für andere § 463 Verjährung § 464 Pfandrecht des Spediteurs § 465 Nachfolgender Spediteur § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung Sechster Abschnitt Lagergeschäft § 467 Lagervertrag § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 469 Sammellagerung § 470 Empfang des Gutes § 471 Erhaltung des Gutes § 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten § 473 Dauer der Lagerung § 474 Aufwendungsersatz § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung § 475a Verjährung § 475b Pfandrecht des Lagerhalters § 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung § 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475f Einwendungen § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins § 475h Abweichende Vereinbarungen Fünftes Buch Seehandel Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt § 476 Reeder § 477 Ausrüster § 478 Schiffsbesatzung § 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch § 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge Erster Titel Stückgutfrachtvertrag Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften § 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich § 482 Allgemeine Angaben zum Gut § 483 Gefährliches Gut § 484 Verpackung. Kennzeichnung § 485 See- und Ladungstüchtigkeit § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen § 487 Begleitpapiere § 488 Haftung des Befrachters und Dritter § 489 Kündigung durch den Befrachter § 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung § 491 Nachträgliche Weisungen § 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse § 493 Zahlung. Frachtberechnung § 494 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 495 Pfandrecht des Verfrachters § 496 Nachfolgender Verfrachter § 497 Rang mehrerer Pfandrechte Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes § 498 Haftungsgrund § 499 Besondere Schadensursachen § 500 Unerlaubte Verladung auf Deck § 501 Haftung für andere § 502 Wertersatz § 503 Schadensfeststellungskosten § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505 Rechnungseinheit § 506 Außervertragliche Ansprüche § 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509 Ausführender Verfrachter § 510 Schadensanzeige § 511 Verlustvermutung § 512 Abweichende Vereinbarungen Dritter Untertitel Beförderungsdokumente § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements § 514 Bord- und Übernahmekonnossement § 515 Inhalt des Konnossements § 516 Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung § 517 Beweiskraft des Konnossements § 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520 Befolgung von Weisungen § 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522 Einwendungen § 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524 Traditionswirkung des Konnossements § 525 Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526 Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Reisefrachtvertrag § 527 Reisefrachtvertrag § 528 Ladehafen. Ladeplatz § 529 Anzeige der Ladebereitschaft § 530 Ladezeit. Überliegezeit § 531 Verladen § 532 Kündigung durch den Befrachter § 533 Teilbeförderung § 534 Kündigung durch den Verfrachter § 535 Löschen Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge § 536 Anwendungsbereich § 537 Begriffsbestimmungen § 538 Haftung des Beförderers für Personenschäden § 539 Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden § 540 Haftung für andere § 541 Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden § 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden § 543 Zinsen und Verfahrenskosten § 544 Rechnungseinheit § 545 Wegfall der Haftungsbeschränkung § 546 Ausführender Beförderer § 547 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 548 Konkurrierende Ansprüche § 549 Schadensanzeige § 550 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen § 551 Abweichende Vereinbarungen § 552 Pfandrecht des Beförderers Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge Erster Unterabschnitt Schiffsmiete § 553 Schiffsmietvertrag § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters § 556 Kündigung Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter § 557 Zeitchartervertrag § 558 Beurkundung § 559 Bereitstellung des Schiffes § 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes § 561 Verwendung des Schiffes § 562 Unterrichtungspflichten § 563 Verladen und Löschen § 564 Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565 Zeitfracht § 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567 Pflichtverletzung § 568 Zurückbehaltungsrecht § 569 Rückgabe des Schiffes Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß § 570 Schadensersatzpflicht § 571 Mitverschulden § 572 Fernschädigung § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs Zweiter Unterabschnitt Bergung § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen § 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden § 576 Bergelohnanspruch § 577 Höhe des Bergelohns § 578 Sondervergütung § 579 Ausschluss des Vergütungsanspruchs § 580 Fehlverhalten des Bergers § 581 Ausgleichsanspruch § 582 Mehrheit von Bergern § 583 Rettung von Menschen § 584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags § 585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht § 586 Rangfolge der Pfandrechte § 587 Sicherheitsleistung Dritter Unterabschnitt Große Haverei § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr § 589 Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten § 590 Bemessung der Vergütung § 591 Beitrag § 592 Verteilung § 593 Schiffsgläubigerrecht § 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung § 595 Aufmachung der Dispache Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger § 596 Gesicherte Forderungen § 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger § 598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger § 599 Erlöschen der Forderung § 600 Zeitablauf § 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers § 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger § 603 Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger § 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer Sechster Abschnitt Verjährung § 605 Einjährige Verjährungsfrist § 606 Zweijährige Verjährungsfrist § 607 Beginn der Verjährungsfristen § 608 Hemmung der Verjährung § 609 Vereinbarungen über die Verjährung § 610 Konkurrierende Ansprüche Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung § 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung § 612 Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung § 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe § 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen § 615 Beschränkung der Haftung des Lotsen § 616 Wegfall der Haftungsbeschränkung § 617 Verfahren der Haftungsbeschränkung Achter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers § 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer §§ 620 bis 905 (aufgehoben) Anlage Anlage (aufgehoben) | |
§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. |
(2) 1 Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2 Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt. | |
§ 342b Prüfstelle für Rechnungslegung | § 342b (aufgehoben) |
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen. 2 Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt. 3 Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen. 4 Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. 5 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht die Anerkennung einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt. (2) 1 Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen: 1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, 2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, 3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebericht, 4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, 5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, 6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie 7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht. 2 Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 3 Die Prüfstelle prüft, 1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, 2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder 3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung). 4 Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des Zahlungsberichts und des Konzernzahlungsberichts nicht anzuwenden. 5 Die stichprobenartige Prüfung erfolgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen. 6 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zur Erteilung seines Einvernehmens auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. 7 Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht. (2a) 1 Prüfungsgegenstand nach Absatz 2 können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. 2 Eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig. (3) 1 Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. 2 Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen. (4) 1 Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. 2 Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3 Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung zu belehren. (5) 1 Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit. 2 Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist. (6) 1 Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über 1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten, 2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken, 3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat. 2 Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft. (7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verursachte Schäden nur bei Vorsatz. (8) 1 Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde an. 2 Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. | |
§ 342c Verschwiegenheitspflicht | § 342c (aufgehoben) |
(1) 1 Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unternehmen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten. 3 Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 4 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten verletzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 5 Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (2) 1 Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag. 2 Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. 3 Sind im Fall des Satzes 1 durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrere Unternehmen geschädigt worden, beschränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. 4 Übersteigen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze des Satzes 1 steht. (3) 1 Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden. 2 Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind, die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen betraut ist. | |
§ 342d Finanzierung der Prüfstelle | § 342d (aufgehoben) |
1 Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. 2 Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 17d Absatz 1 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind. 4 Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen. 5 Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen. | |
§ 342e Bußgeldvorschriften | § 342e (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. |
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