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Synopse aller Änderungen des HGB am 28.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2024 durch Artikel 29 des WaChaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | HGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars | |
(Text alte Fassung) 1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. | (Text neue Fassung) 1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. |
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