... so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, ...
... Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort ( § 452a ) 1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder ...