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Zitierungen von § 477 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 477 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. § 477 Ausrüster (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum ...
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