interne Verweise§ 572 HGB Fernschädigung (vom 25.04.2013) ... einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013) ... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft. § 571 Mitverschulden (1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe ... einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden. § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs Die ... zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. § 606 Zweijährige Verjährungsfrist ...
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