(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in §
1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG überwiegend in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in §
1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.
§ 3 1. DV-BRüG ... 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht 1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten ... dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942; 2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der ...