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§ 4 - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)

V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung

§ 4



Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten

1.
die in § 1 genannten Gebiete,

2.
das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,

3.
die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,

4.
das Protektorat Böhmen und Mähren,

5.
der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,

6.
das Königreich Italien,

7.
das Königreich Griechenland.

 
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Zitierungen von § 4 1. DV-BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. DV-BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV-BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 1. DV-BRüG
... der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche, 2. durch die Devisenschutzkommandos ...
§ 6 1. DV-BRüG
... des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943; 2. bei den in ...
§ 8 1. DV-BRüG
... Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar ...