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§ 4 - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)
V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung
§ 4
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten
- 1.
- die in § 1 genannten Gebiete,
- 2.
- das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
- 3.
- die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
- 4.
- das Protektorat Böhmen und Mähren,
- 5.
- der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
- 6.
- das Königreich Italien,
- 7.
- das Königreich Griechenland.
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Zitierungen von § 4 1. DV-BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. DV-BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. DV-BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 1. DV-BRüG
... der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche, 2. durch die Devisenschutzkommandos ...
§ 6 1. DV-BRüG
... des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943; 2. bei den in ...
§ 8 1. DV-BRüG
... Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar ...
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