Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)

V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung

§ 5



(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen

1.
durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,

2.
durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,

3.
durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,

4.
durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.

(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.

(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 5 1. DV-BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. DV-BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV-BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 1. DV-BRüG
... des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht 1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden ... 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943; 2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August ...