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§ 7 - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)
V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung
§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Zitierungen von § 7 1. DV-BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. DV-BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. DV-BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 1. DV-BRüG
... gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem ...
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