Änderung § 10 StatRegG vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 1 StatRegGÄndG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des StatRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 10 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

(Text alte Fassung)

1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,

2. Zahl der Beschäftigten,

(Text neue Fassung)

1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,

2. Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3. Umsatz,

4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2 Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed