Änderung § 10 StatRegG vom 27.07.2016

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§ 10 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 10 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
 
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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10


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(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,

2. Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3. Umsatz,

4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2 Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.

 



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