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Änderung § 6 StatRegG vom 15.07.2021
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§ 6 StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 6 StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: | (Text neue Fassung) Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: |
1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, 2. Rechtsform, 3. Art der Tätigkeit. |
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