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Änderung § 6 StatRegG vom 15.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

(Text neue Fassung)

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2. Rechtsform,

3. Art der Tätigkeit.