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Änderung § 2a StatRegG vom 15.07.2021
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§ 2a StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 2a StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a | |
(Text alte Fassung) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: | (Text neue Fassung) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: |
1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. Name oder Firma sowie Anschrift, 4. Rechtsform, 5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft, 6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich. |
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