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Änderung § 9 StatRegG vom 15.07.2021
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§ 9 StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 9 StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) 1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: | (Text neue Fassung) 1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: |
1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), 2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, 3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer. | |
2 Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. | 2 Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. |
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