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Änderung § 9 StatRegG vom 29.12.2022

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§ 9 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 9 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

(Text alte Fassung)

2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,

(Text neue Fassung)

2. Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

2 Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.



(heute geltende Fassung) 

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