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Änderung § 10 StatRegG vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 1 StatRegGÄndG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des StatRegG

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§ 10 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 10 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

(Text alte Fassung)

1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,

2. Zahl der Beschäftigten,

(Text neue Fassung)

1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,

2. Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3. Umsatz,

4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2 Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.



(heute geltende Fassung) 
 

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