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Änderung § 10 StatRegG vom 29.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 1 StatRegGÄndG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des StatRegGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 10 StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters. (2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister: | |
(Text alte Fassung) 1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008, 2. Zahl der Beschäftigten, | (Text neue Fassung) 1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197, 2. Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse, |
3. Umsatz, 4. Beziehungen zu anderen Einheiten, 5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister. 2 Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind. |
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