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Änderung § 1 StatRegG vom 27.07.2016

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§ 1 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt können für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.

(3)
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1 übermittelt worden sind, gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. 2 Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:

1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 177/2008,

2. Zahl der Beschäftigten,

3. Umsatz,

4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

6. Geokoordinate,

7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,

8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,

9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.

3
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. 4 Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.

(2) 1 Die
in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. 2 Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. 3 Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)