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Synopse aller Änderungen des StatRegG am 04.03.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 5 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StatRegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) 1 Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. 2 Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden: 1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 177/2008, 2. Zahl der Beschäftigten, 3. Umsatz, 4. Beziehungen zu anderen Einheiten, 5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 6. Geokoordinate, 7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten, 8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist, 9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister. | |
(Text alte Fassung) 3 Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. 4 Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. | (Text neue Fassung) 3 Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. 4 Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. 5 Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. 6 Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. |
(2) 1 Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. 2 Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. 3 Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes. (3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. | |
§ 7 | |
1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. 2 Soweit der Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen Einheiten erhoben werden. 3 Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten. 4 Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten. | (1) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. (2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden. (3) 1 Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten. |
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