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§ 5 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
§ 5
(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
- a)
- alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
- b)
- alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
- c)
- alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
- 3.001
- bis 25.000 Einwohnern 6.000 Kubikmeter,
- 25.001
- bis 100.000 Einwohnern 15.000 Kubikmeter
(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
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