Tools:
Update via:
§ 8 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.
Zitierungen von § 8 A/KAE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 A/KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
A/KAE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 A/KAE
... Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3491/a205204.htm