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§ 14 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vom 1. April 1943 ab ist der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen, mildtätigen Anstalten und ähnlichen Stellen, denen in Konzessionsverträgen oder mit Rücksicht auf die Gewährung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche Stellen Preisnachlässe eingeräumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhältnissen üblicherweise berechnet werden.
Zitierungen von § 14 A/KAE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 A/KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
A/KAE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 A/KAE
... Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkündung, die übrigen Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung ...
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