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§ 16 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft
§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen dürfen nur nach dem Wert oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.
Zitierungen von § 16 A/KAE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 A/KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
A/KAE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 A/KAE
... Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkündung, die übrigen Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung vom 8. ...
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