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§ 4 - Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.08.1985 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 04.09.1969; FNA: 790-15 Forstwirtschaft
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Geltung ab 04.09.1969; FNA: 790-15 Forstwirtschaft
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§ 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben
(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 10 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ForstSchAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForstSchAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a ForstSchAusglG Übergangsvorschrift
... §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 10 StVereinfG 2011 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
... 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Steuerpflichtige, die für ihren ...
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