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§ 11 - Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.08.1985 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 04.09.1969; FNA: 790-15 Forstwirtschaft
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Geltung ab 04.09.1969; FNA: 790-15 Forstwirtschaft
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§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Zitierungen von § 11 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ForstSchAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForstSchAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)
V. v. 14.04.2021 BGBl. I S. 808
§ 2 HolzEinschlBeschrV2021 Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz ...
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