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Anlage 1 - Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
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Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)
A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100 | Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach Nr. 124 - 126 |
110 | Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR |
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | ||
121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR |
122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR |
123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau- bigt | Gebühr nach Nr. 121 - 122 nur einmal |
124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR |
125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR |
126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten- zahl -, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer- tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR |
Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift- stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist | 30 - 250 EUR |
130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben | ||
131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR |
140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR |
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) | ||
150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR |
151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR |
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) | ||
160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän- zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr |
160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge- bühr abgegolten. | ||
160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh- rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge- bühr abgegolten. | ||
161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR |
162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr, höchstens 10.000 EUR |
162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll- ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | ||
163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr |
164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege- ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR |
165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments | Einfache Wertgebühr |
166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart- nerschaftsvertrag beurkundet | Gebühr nach Nr. 163 - 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert |
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 | ||
170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf- hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt- willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. | |
171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä- rungen | Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung |
172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. | |
180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für die Beurkundung |
180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. | | |
200 | Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde | 35 EUR |
Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) | ||
210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR |
211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR |
212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR |
Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) | ||
220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah- men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR |
220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. | ||
225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu- schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR |
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden | ||
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz | ||
230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 25 EUR |
231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR |
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz | ||
235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 45 EUR |
236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR |
250 | Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR |
Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) | ||
300 | (aufgehoben) | |
301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster- rolle | 25 - 50 EUR |
310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han- delsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr |
311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr |
Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) | ||
400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR |
400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | 25 - 350 EUR |
410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR |
410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe- rührt. | ||
411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | | |
500 | Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR |
500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | | |
510 | Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- lichen Interesse vorgenommen werden | 15 EUR |
510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | | |
520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber- setzung (nicht überprüfte Übersetzung) | |
520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR | |
520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR | |
520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR | |
520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR, mindestens 20 EUR | |
520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. | ||
520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. | ||
520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge- rechnet. | ||
521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts- angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular- beamten angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
530 | Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr |
530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | | |
535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | | |
Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr |
551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver- sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus- händigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR |
Zusatzgebühr | ||
700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst- räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR |
700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. |
B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR |
910 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur- kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR |
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015
Frühere Fassungen von Anlage 1 AKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.08.2015 | Artikel 3 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
aktuell vorher | 21.08.2014 | Artikel 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen vom 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung vom 31.08.2012 BGBl. I S. 1866 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 AKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AKostV Gebührenverzeichnis
... sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) A. Gebühren des ...
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 3 IntErbRVGEG Änderung der Auslandskostenverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die ...
Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... des Schiffsbesatzungszeugnisses 60". (2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt ...
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