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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung (PapVerarbIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.05.1983 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 806-21-7-23 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 806-21-7-23 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PapVerarbIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PapVerarbIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PapVerarbIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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