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Zitierung
Änderungsalarm
Zitierungen von
§ 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PapVerarbIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PapVerarbIndMeistPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 PapVerarbIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 5 PapVerarbIndMeistPrV Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Papierverarbeitung
... nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. §
4
Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. ...
§ 7 PapVerarbIndMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3
bis
5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 PapVerarbIndMeistPrV Bestehen der Prüfung
... dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß §
4
Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...
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