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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,
- 2.
- Kenntnisse der Arbeits- und Betriebsorganisation,
- 3.
- Kenntnisse des Fertigungsablaufs im Ausbildungsbetrieb,
- 4.
- Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeugnisse,
- 5.
- Kenntnisse der Herstellung von Geweben,
- 6.
- Kenntnisse der Konstruktion von Geweben,
- 7.
- Zerlegen von Mustern,
- 8.
- Schauen von Waren,
- 9.
- Ausbessern von Waren.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TStopfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TStopfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TStopfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/35/a329.htm