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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/35/a331.htm