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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe unter Aufsicht ausführen. Hierfür kommt insbesondere das Stopfen von Rissen oder Löchern in Geweben in Betracht.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Bindungslehre, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
textile Rohstoffe und Erzeugnisse,

b)
Herstellung von Geweben,

c)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,

d)
Warenbeurteilung und Fehlerfeststellung,

e)
Warenbearbeitung und Fehlerbeseitigung;

2.
im Prüfungsfach Bindungslehre:

Konstruktionsarten von Geweben;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Anwenden der Grundrechenarten auf fachspezifische Aufgaben,

b)
Be- und Umrechnen der Feinheitssysteme Nummer metrisch (Nm), Titer denier (Td), tex;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,

2.
im Prüfungsfach Bindungslehre eineinhalb Stunden,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik eineinhalb Stunden,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde dreiviertel Stunden.

(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.

(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsfächer Technologie das vierfache, Bindungslehre das dreifache und Technische Mathematik das zweifache Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.