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Änderung § 3 31. BImSchV vom 01.12.2010

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§ 3 31. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 31. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Anforderungen


(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach

1. Absatz 2 bis 4 und

2. Absatz 5 und 6

eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Betreiber einer Anlage hat

1. eingesetzte
Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder

2. eingesetzte
Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher
Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95) zuzuordnen sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen. 2 Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind. 3 Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. 4 Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(3) 1 Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen dürfen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:

1.
einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder

2.
in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

2
Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind. 3 Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.

(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes:

1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.

2. Bei allen anderen Stoffen

a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder

b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.

(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

vorherige Änderung

(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.



(6) 1 Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. 2 Auf genehmigungsbedürftige Anlagen finden darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Anwendung.

(7) 1 Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. 2 Hieraus können sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen ergeben.