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Änderung § 13 31. BImSchV vom 05.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 31. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 13 31. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.01.2024) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von

1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbrennung,

2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung oder

3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung

eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a entbunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt worden wären.

(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von organischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.01.2024)