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Änderung § 7 31. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 7 31. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 7 31. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ableitbedingungen für Abgase | |
(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten. | (Text neue Fassung) (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten. |
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