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Änderung § 10 31. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 10 31. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 10 31. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen. | (Text neue Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen. |
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