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Änderung § 11 31. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 11 31. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 11 31. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zulassung von Ausnahmen


Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und

(Text alte Fassung)

3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.


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