Tools:
Update via:
Änderung § 13 31. BImSchV vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 31. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 7 IndEmissRLUVuaÄndV am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 31. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 31. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 13 31. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen, 1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder 2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Verordnung fallen, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt von Satz 1 und 2 unberührt. (2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von | (Text neue Fassung) (1) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von |
1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbrennung, 2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung oder 3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a entbunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt worden wären. | |
(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von organischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3505/al38409-0.htm