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§ 12 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 12 Aufgabe
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.
Zitierungen von § 12 FSDurchführungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSDurchführungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3506/a49578.htm