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§ 14 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 14 Flugverkehrsberatungsdienst
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf Grund unzureichender Informationen über den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginformationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durchgeführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdienstes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge, die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.
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Zitierungen von § 14 FSDurchführungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSDurchführungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3506/a49580.htm