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§ 17 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 17 Aufgabe
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Flugberatungsdienst umfaßt
- 1.
- die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
- 2.
- die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
- 3.
- die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
- 4.
- die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
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Zitierungen von § 17 FSDurchführungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSDurchführungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3506/a49583.htm